Unternehmen sind darauf angewiesen, dass Missstände frühzeitig erkannt und adressiert werden. Interne und externe Compliance ist gerade für größere Unternehmen eine zentrale Aufgabe und Herausforderung. Die eigenen Mitarbeiter:innen können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Sie sind am nächsten dran am internen Geschehen. Oft nehmen sie Missstände als erste wahr. Mit Hinweisen können sie dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Das braucht Mut und verdient besonderen Schutz. „Whistleblowern“ dürfen für ihre Hinweise keine Benachteiligungen befürchten müssen.
Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt. So verabschiedete die EU im Jahr 2019 eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sogenannte Whistleblowing Richtlinie, Richtlinie (EU) 2019/1937). Am 16.12.2022 wurde in Umsetzung der Richtline in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz initial verabschiedet. Nachdem diese Fassung im Bundesrat durchfiel, kommt im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss erzielt worden. Dieser ist nun am 11.05.2023 im Bundestag erneut verabschiedet worden. Am 12.05.2023 erfolgte die Zustimmung des Bundesrates.
Das Gesetz soll neben der Überführung der Richtlinie in deutsches Recht auch den bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausbauen. Diese dürfen durch ihre berechtigten Meldungen nicht mit Kündigung, negativen Leistungsbeurteilungen, Versagung einer Beförderung, Mobbing, Diskriminierung u.ä. sanktioniert oder bedroht werden.
Gleichzeitig verfolgt das Gesetz aber auch das Ziel, einen verbesserten Hinweisgeberschutz mit den Interessen von Unternehmen in Einklang zu bringen. Die Pflicht zum Hinweisschutz soll nicht mit unverhältnismäßiger Bürokratie und Verwaltungsaufwand einher gehen.
Wen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz?
Ob Ihr Unternehmen von dem neuen Gesetz betroffen ist, hängt insbesondere von seiner Größe ab. Wenn bei Ihnen mehr als 50 Beschäftigte arbeiten, müssen Sie sich mit diesem Thema auseinander setzen.
Ab wann gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz?
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz tritt einen Monat nach Verkündung und damit wohl Mitte Juni 2023 in Kraft . Für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeiter:innen sind die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bereits drei Monate nach Inkrafttreten zu erfüllen. Kleinere Firmen haben noch ein wenig länger Zeit. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten besteht eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023.
Welche Pflichten sind zu erfüllen?
Nach dem neuen Gesetz sind Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, über die die Beschäftigten Missstände sicher an ihren Arbeitgeber herantragen können. Der Meldekanal muss nicht mehr so ausgestaltet sein, dass anonyme Meldungen möglich sind. Gleichwohl muss das Unternehmen auch anonyme Meldungen bearbeiten.
Ein interner Meldekanal liegt vor, wenn er innerhalb des Unternehmens eingerichtet und betrieben wird. Allerdings gilt eine Meldestelle ausdrücklich auch dann als intern, wenn sie von beauftragten Dritten, wie z.B. Rechtsanwält:innen oder Datenschutzbeauftragten betreut werden. Eine solche Lösung, die in der Whistleblower-Richtline ausdrücklich in Erwägungsgrund 54 aufgeführt ist, birgt aus unserer Sicht einen klaren Vertrauensvorteil für die Hinweisgeber:innen. Sie müssen nicht befürchten, kompromitiert zu werden, weil das Hinweissystem nicht in der unternehmensinternen IT-Landschaft gehostet wird, oder die unternehmensinterne IT-Abteilung oder auch andere Stellen im Unternehmen unerwünschten Zugriff auf die Hinweise erhalten.